Diskriminierung bei der Eröffnung von Geldkonten
Geldinstitute verweigern Geflüchteten oft die Eröffnung eines Kontos, u.a weil sie deren Papiere nicht als Identifikationsdokumente akzeptieren, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind oder weil deren Aufenthaltserlaubnis zu kurz oder überhaupt begrenzt ist.Damit werden diese Menschen daran gehindert, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Denn ohne Bankkonto keine Arbeitsstelle, kein Handyvertrag, keine Chance, Verträge abzuschließen. Dieser Diskriminierung sollten das Zahlungskontengesetz und die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (Verlinkung Beitrag: Verordnung in Kraft getreten) im Sommer 2016 ein Ende gesetzt haben. Mit dem Gesetz und der Verordnung wurde die Zahlungskontenrichtlinie der Europäischen Union ins deutsche Recht umgesetzt. Es gilt seitdem ein Benachteiligungsverbot beim Zugang zum Konto und ein Rechtsanspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das sogenannte Basiskonto, für alle Menschen.
Zuvor waren Menschen mit Duldungen und Ankunftsnachweisen gesetzlich vom Zugang zum Konto ausgeschlossen, weil diese Papiere nicht der Identitätsprüfung zur Eröffnung eines Kontos nach dem Geldwäschegesetz (GwG) genügt haben. (Verlinkung Geldinstitute verweigern Flüchtlingen die Eröffnung von Bankkonten) Darüber hinaus haben viele Geldinstitute Menschen die Eröffnung eines Girokontos auf Grund ihrer Herkunft, ihres Aufenthaltsstatus oder der Dauer ihres erlaubten Aufenthalts, sowie auf Grund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse verweigert und damit diskriminiert.
Dennoch sind der ADB heute noch Fälle von Menschen bekannt, die ein Basiskonto eröffnen möchten und die auf Grund ihres Aufenthaltsstatus diskriminiert werden.
Eine Checkliste Basiskonto findet sich hier (Verlinkung Checkliste Diakonie)