Gemeinschaftsunterkünfte

Grundrechte in Gemeinschaftsunterkünften: Kurzübersicht

Für Menschen in Gemeinschaftsunterkünften gelten die Grundrechte des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland!

Die Grundrechte der Bewohner*innen wie zum Beispiel die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG), Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 GG) und Allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) dürfen von Heimbetreibern oder Angestellten in den Heimen nicht verletzt werden.

Verboten bzw. unzulässig für Heimbetreiber und Beschäftigte in den Heimen ist:

Private Wohnräume der Bewohner*innen

  • zu durchsuchen
  • ohne Erlaubnis oder konkrete Gefahr zu betreten
  • zu kontrollieren (auch nicht für Anwesenheitskontrolle)

Bei Besuch

  • Ausweispapiere oder Taschen zu kontrollieren
  • pauschale Besuchsverbote oder nur eingeschränkte Besuchszeiten auszusprechen
  • Hausverbote ohne objektive Gefahr oder erhebliche Störung zu erteilen

Post der Bewohner*innen

  • zu öffnen, lesen oder zu registrieren
  • Post nur zu eingeschränkten Zeiten auszugeben

Videoüberwachung in

  • Treppen, Fahrstühlen oder Innenbereichen
  • Aufenthaltsräumen
  • Wohnräumen

Die Abwesenheit vom Heim ohne konkreten Anlass mitzuteilen an

  • Polizei
  • Sozialamt oder Ausländerbehörde
  • Post
  • Regelmäßige Anwesenheitskontrollen oder Abmeldepflicht
  • Pauschales Rauch- oder Alkoholverbot
  • Bezug von Zeitungen und Internet zu untersagen
  • persönliche Möbel oder allgemein Elektrogeräte zu verbieten

Unter bestimmten Voraussetzungen ist zulässig

  1. Durchsuchung der Privaträume mit richterlichen Anordnungen (nur Polizei)
  2. Hygienekontrollen der Zimmer bei Infektionsgefahr (nur staatliche Stellen)
  3. Betreten der Räume bei Gefahr
  4. Besuchsregelungen
  5. Videoüberwachung des Eingangsbereichs