Grundrechte in Gemeinschaftsunterkünften: Kurzübersicht
Für Menschen in Gemeinschaftsunterkünften gelten die Grundrechte des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland!
Die Grundrechte der Bewohner*innen wie zum Beispiel die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG), Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 GG) und Allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) dürfen von Heimbetreibern oder Angestellten in den Heimen nicht verletzt werden.
Verboten bzw. unzulässig für Heimbetreiber und Beschäftigte in den Heimen ist:
Private Wohnräume der Bewohner*innen
- zu durchsuchen
- ohne Erlaubnis oder konkrete Gefahr zu betreten
- zu kontrollieren (auch nicht für Anwesenheitskontrolle)
Bei Besuch
- Ausweispapiere oder Taschen zu kontrollieren
- pauschale Besuchsverbote oder nur eingeschränkte Besuchszeiten auszusprechen
- Hausverbote ohne objektive Gefahr oder erhebliche Störung zu erteilen
Post der Bewohner*innen
- zu öffnen, lesen oder zu registrieren
- Post nur zu eingeschränkten Zeiten auszugeben
Videoüberwachung in
- Treppen, Fahrstühlen oder Innenbereichen
- Aufenthaltsräumen
- Wohnräumen
Die Abwesenheit vom Heim ohne konkreten Anlass mitzuteilen an
- Polizei
- Sozialamt oder Ausländerbehörde
- Post
- Regelmäßige Anwesenheitskontrollen oder Abmeldepflicht
- Pauschales Rauch- oder Alkoholverbot
- Bezug von Zeitungen und Internet zu untersagen
- persönliche Möbel oder allgemein Elektrogeräte zu verbieten
Unter bestimmten Voraussetzungen ist zulässig
- Durchsuchung der Privaträume mit richterlichen Anordnungen (nur Polizei)
- Hygienekontrollen der Zimmer bei Infektionsgefahr (nur staatliche Stellen)
- Betreten der Räume bei Gefahr
- Besuchsregelungen
- Videoüberwachung des Eingangsbereichs