Rechtlicher Diskriminierungsschutz

4. Juli 2017

Kein guter Tag für den Diskriminierungsschutz

SPD bringt Landesantidiskriminierungsgesetz für Brandenburg zu Fall

Frau Ahamad möchte einen Mietvertrag abschließen, bekommt jedoch vom Vermieter mitgeteilt, dass die Wohnung nicht an sie vermietet werden könne, weil das Unternehmen nur eine bestimmte Anzahl von Wohnungen an Personen mit Migrationsgeschichte vermiete. Frau Bayram ist auf der Suche nach einer Wohnung und beantragt deshalb die Zustimmung für den Bezug einer Sozialwohnung. Im zuständigen Amt wird ihr im barschen Ton mitgeteilt, dass solche Wohnungen nicht mehr an syrische Flüchtlinge vergeben würden

Während sich Frau Ahamad mit Hilfe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegen das Verhalten des Vermieters wehren kann, ist dies für Frau Bayram nicht möglich, weil sich der im AGG geregelte Diskriminierungsschutz nur auf privatrechtliche Sachverhalte bezieht. Bei Diskriminierung durch staatliche Stellen – wie im Fall von Frau B – besteht eine rechtliche Schutzlücke. Dabei verpflichten die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU Deutschland auch im öffentlichen Bereich zum Schutz vor Diskriminierung in Form von vergleichbaren Regelungen, wie sie im AGG vorgesehen werden, wofür die Länder zuständig sind.

Nach eineinhalbjähriger Debatte im Landtag hat sich die SPD-Fraktion nun gegen die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) entschieden. Wie Pressemeldungen zu entnehmen war, waren dafür die Angst vor einem Bürokratiemonster, sowie davor, dass ein LADG für staatliche Stellen und deren Mitarbeiter*innen eine Vorverurteilung sei, ausschlaggebend. Merkwürdige Begründungen, wenn man bedenkt, dass ähnliche Argumente schon gegen das AGG vorgebracht wurden, sich in den zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten jedoch nicht bewahrheitet haben. Mit ihrer Weigerung hat die SPD die Chance vertan, eine wirksame Rechtsgrundlage für den Diskriminierungsschutz im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu schaffen. Das Land stiehlt sich aus der Verantwortung, wenn es sich weigert, solche Regelungen einzuführen, die für Privatpersonen längst verbindlich sind.

Durch die Ablehnung eines LADG wird es nun auch keine Verpflichtung zu sogenannten positiven Maßnahmen geben, mit denen Diversität und Chancengleichheit auf struktureller Ebene gefördert werden. Im Hinblick auf die 2013 in die Landesverfassung eingeführte Antirassismusklausel ist auch dies eine Enttäuschung. Die SPD ist damit verantwortlich für die unvollständige Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien und muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die Lebensrealität von Bürger*innen, die von rassistischer Diskriminierung betroffen sind, verkennt.