Fachstelle Antidiskriminierung

Grenzen von Grundrechtseingriffen in Unterkünften für Geflüchtete

Geflüchtete Menschen müssen oft in Gemeinschaftsunterkünften leben, deren Abläufe und Regeln sie nicht bestimmen können. Mitunter erleben sie dabei massive Eingriffe in ihren Grundrechten, sei es bei der Unverletzbarkeit der Wohnung, dem Postgeheimnis oder bei der Einschränkung von persönlichem Besuchen.

Die Antidiskriminierungsberatung Brandenburg ließ häufig gemeldete Alltagspraxen in den GUs von der Rechtsanwältin Anja Lederer auf ihre Konformität u.a. mit dem Grundgesetz juristisch prüfen und will mit dieser juristischen Klarstellung die Wahrung von Grundrechten von geflüchteten Menschen fundieren und Grundlagen für diskriminierungsfreie und grundrechtswahrende Abläufe und Regelungen in Gemeinschaftsunterkünften bereit stellen.

Die 2018 so entstandene Broschüre wendet sich an (potentiell) betroffene Bewohner:innen von Gemeinschaftsunterkünften, um sie für die Einforderung ihrer Grundrechte zu stärken, und ebenso an Betreiber:innen von Gemeinschaftsunterkünften, deren Personal und an die für die Unterbringung von Geflüchteten politisch Verantwortlichen, die vom Grundgesetz her verpflichtet sind, die Grundrechte der im Heimen untergebrachten Menschen zu gewährleisten.

Dem Gutachten sind auf dieser Seite in verschiedenen Sprachen Zusammenfassungen der Grundrechte vorangestellt, die für alle Bewohner:innen von Gemeinschaftsunterkünften gelten, ergänzt um eine kurze Liste unter Umständen zulässiger Praxen des Heimpersonals oder staatlicher Stellen..



KURZGUTACHTEN

von Rechtsanwältin Anja Lederer

Geflüchtete Menschen unterliegen nach dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz einem Sonderrecht und sind damit – scheinbar selbstverständlich – einer Vielzahl spezifischer, gesetzlich legitimierter Grundrechtseingriffe unterworfen. Sie werden nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland einem bestimmten Ort und einer konkreten Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen, die für unbestimmte, oft sehr lange Zeit ihr Lebensmittelpunkt sein wird. Sie haben weder hinsichtlich des Wohnorts noch der Unterkunft irgendeine Wahl, d.h. sie müssen sich den dortigen Wohnbedingungen, Räumlichkeiten, Mitbewohner*innen, Regeln und Beschäftigten anpassen. Allein deshalb sind die Betroffenen den Betreiber*innen ihrer Unterkunft strukturell in hohem Maße unterlegen. Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis wird insbesondere in der Anfangszeit noch durch mangelnde Kenntnisse der Sprache und Lebensverhältnisse potenziert. Umso bemerkenswerter ist es, dass abgesehen von den grundsätzlichen Zuweisungsbestimmungen keine weiteren gesetzlichen Regelungen für den Wohn- und Lebensbereich Geflüchteter in Gemeinschaftsunterkünften existieren. Die Praxis legt sogar die Vermutung nahe, dass es sich allenthalben um (grund-)rechtsfreie Räume handelt.

Grundrechtsbindung der Betreiber*innen von Gemeinschaftsunterkünften

Inwieweit Betreiber*innen einer Unterkunft unmittelbar zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes der Bewohner*innen verpflichtet sind, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine Unterkunft in öffentlicher oder privater Trägerschaft handelt[1], denn unmittelbar grundrechtsverpflichtet sind lediglich staatliche Organe. Gegenüber öffentlichen Träger*innen von Gemeinschaftsunterkünften gelten die Grundrechte der Bewohner*innen daher in jedem Fall unmittelbar. Im Bereich des privaten Rechtsverkehrs dagegen besteht – auch ohne unmittelbare Grundrechtsgeltung – die staatliche Pflicht, Betroffene vor rechtswidrigen Zugriffen seitens Dritter zu schützen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Bewohner*innen und Betreiber*innen von Unterkünften für Geflüchtete entziehen sich einer klassischen rechtsdogmatischen Zuordnung. Mangels privatautonomer Entscheidungsmöglichkeit der Betroffenen und vertraglicher Vereinbarung hinsichtlich der „Gebrauchsüberlassung“ der Wohnräume gelten mietrechtliche Vorgaben nicht. Bei Unterkünften in öffentlicher Trägerschaft, die von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten selbst betrieben werden, wird allgemein von einem sogenannten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis zwischen Bewohner*innen und Träger*innen der Unterkunft ausgegangen[2]. Wird die Verwaltung und Unterhaltung der Unterkünfte privaten Dritten übertragen, hebt dies das bestehende öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis zwischen Bewohner*innen und Landkreis bzw. kreisfreier Stadt zwar nicht auf[3]. Es besteht dann aber keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Geflüchteten und den Betreiber*innen der Unterkunft selbst, sondern nur zwischen den Bewohner*innen und der Verwaltung – das erwähnte öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis – sowie zwischen den Betreiber*innen der Unterkunft und der Behörde in Form einer vertraglichen Beziehung.

Daraus folgt jedoch nicht, dass in Unterkünften nichtöffentlicher Trägerschaft die Grundrechte der Bewohner*innen gegenüber den privaten Betreiber*innen keine Geltung beanspruchen. Sobald der Staat hoheitliche Aufgaben auf private Dritte überträgt, kann er sich dadurch nicht von seiner Grundrechtsbindung freizeichnen, sondern bleibt im Verhältnis zu den Betroffenen und im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu den privaten Betreiber*innen uneingeschränkt grundrechtsverpflichtet. Rechtlich konsequent und in einem weiter verstandenen Sinne richten sich die Grundrechte der Bewohner*innen jedoch auch direkt und unmittelbar gegen die Betreiber*innen der Unterkunft, da diese in einer ihnen übertragenen Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht als Privatunternehmer handeln[4]. Dieser schlüssigen Auffassung, dass sich Bewohner*innen gegenüber den Betreiber*innen der Unterkünfte unabhängig von deren Trägerschaft direkt auf ihre Grundrechte berufen können, wird im Weiteren gefolgt und daher in Bezug auf das grundrechtsrelevante Handeln oder Unterlassen von Unterkunftsbetreiber*innen stets von unmittelbaren Grundrechtseingriffen ausgegangen. Selbst nach der Rechtsauffassung, die eine Differenzierung zwischen öffentlich und privat betriebenen Unterkünften für notwendig erachtet, sind die Landkreise bzw. kreisfreien Städte verpflichtet, über ihre vertragliche Beziehung zu den Unterkunftsträger*innen die Gewährleistung der Grundrechte geflüchteter Bewohner*innen sicherzustellen. Bezogen auf den Lebensbereich Geflüchteter in Gemeinschaftsunterkünften sind vor allem die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) relevant.

Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Ab. 1 GG

Bei Unterkünften Geflüchteter handelt es sich um eine vom Grundrechtschutz des Art. 13 GG erfasste und damit im Grundsatz unverletzliche Wohnung. Nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist unstreitig, dass der Begriff „Wohnung“ im Sinne des Art. 13 GG umfassend und weit zu verstehen ist[5]. Jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der – auch nur vorübergehend – zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist eine Wohnung. Träger*innen des Grundrechts sind jeweils die Bewohner*innen eines Wohnraums unabhängig von der Staatsangehörigkeit und ohne Rücksicht darauf, auf welchen Rechtsverhältnissen ihr Wohnen oder Wirken in diesem Raum beruht.[6] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutzgehalt des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG die Wohnung als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet das Recht, in diesen Räumen „in Ruhe gelassen zu werden“[7]. Es garantiert zugleich auch positiv das Recht, Dritten den Aufenthalt zu gewähren und wieder zu entziehen. Und es stellt das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner*innen sicher, darüber zu entscheiden, wer unter welchen Bedingungen Zutritt erhalten soll[8]. Demzufolge greifen insbesondere Zimmerkontrollen und -begehungen durch das Personal von Gemeinschaftsunterkünften in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Aber auch beschränkende Besuchsregelungen, Übernachtungsverbote in Heimen und ähnliche Vorschriften können die Unverletzlichkeit der Wohnung nach. Art. 13 Abs. 1 GG tangieren.

Hausrecht

Grundrechtseinschränkungen in Hausordnungen von Gemeinschaftsunterkünften oder in der alltäglichen Praxis in den Unterkünften werden üblicherweise nicht nur durch die Heimleitungen selbst, sondern sogar durch die öffentliche Verwaltung[9] mit dem sogenannten „Hausrecht“ des jeweiligen Betreibers legitimiert. Dieser pauschale Ansatz eines (ausschließlichen) Hausrechts der Unterkunftsbetreiber*innen ist insbesondere unter grundrechtlichen Gesichtspunkten falsch. Das „Hausrecht“ ist als die Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse definiert, über eine Wohnung einschließlich einer zugewiesenen Unterkunft tatsächlich frei zu verfügen. Es schützt in erster Linie die Freiheit, darüber zu entscheiden, wer sich in den geschützten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Bei Wohnräumen steht das Hausrecht grundsätzlich denjenigen zu, die die Räume bewohnen und damit in ihnen ihre räumlich begrenzte Privat- und Geheimsphäre in rechtmäßiger Weise begründet haben[10]. Zivilrechtlich wird das Hausrecht aus dem Eigentum bzw. (rechtmäßigen) Besitz, zum Beispiel aufgrund eines Miet- oder Nutzungsrechts, abgeleitet. Daraus folgt zweifelsfrei, dass die Bewohner*innen von Unterkünften hinsichtlich der von ihnen bewohnten Räume die ausschließlichen Hausrechtsinhaber*innen sind. Bei Mehrfachbelegungen von Zimmern in Gemeinschaftsunterkünften steht das Hausrecht allen Bewohner*innen gemeinschaftlich zu[11]. Da auch Gemeinschaftsräume, darunter gemeinschaftliche Bäder und Duschen, grundsätzlich vom Schutz des Art. 13 GG erfasst sind, besteht selbst hier kein exklusives Hausrecht der Unterkunftsbetreiber*innen.

Das Hausrecht der Bewohner*innen der Unterkünfte ist strafrechtlich – auch gegenüber den Unterkunftsträger*innen bzw. deren Personal – durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB geschützt, der ein Eindringen gegen den Willen des/der Berechtigten und ein unbefugtes Verweilen unter Strafe stellt. Ein den Hausfriedensbruch ggf. rechtfertigender Notstand ist nur denkbar, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person abzuwehren[12]. Wenn Unterkunftsbetreiber*innen bzw. öffentliche Verwaltung argumentieren, das Betreten des individuellen Wohnbereichs in Gemeinschaftsunterkünften sei bei Anwesenheit und im Einvernehmen mit den Bewohner*innen grundsätzlich jederzeit möglich[13], so verwischt dies gesetzliche Anforderungen und reale Strukturen gleichermaßen. Nur bei ausdrücklich erteilter Erlaubnis[14], nicht aber bei nur vermutetem oder unterstelltem Einvernehmen oder bloßer widerspruchsloser Duldung erfolgt das Betreten von Wohnräumen nicht „gegen den Willen“ des/der Berechtigten im Sinne des § 123 StGB. Eine entsprechende freie Willensbildung setzt logisch außerdem voraus, dass diejenigen, die über die Erteilung einer Zutrittserlaubnis oder deren Nichterteilung entscheiden, überhaupt darum wissen, dass sie über ein grundsätzlich stärkeres Hausrecht auch gegenüber Heimleitungen und Sicherheits- bzw. Heimpersonal verfügen und damit entscheidungsberechtigt sind. Dies gilt noch umso mehr, als sich Bewohner*innen prinzipiell in einem strukturellen Unterlegenheits- und Abhängigkeitsverhältnis[15] zu den Unterkunftsbetreiber*innen befinden.

Zimmerkontrollen bzw. -durchsuchungen

Auch Zimmerkontrollen bzw. Durchsuchungen in Wohnräumen von Gemeinschaftsunterkünften sind rechtlich grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Nach Art. 13 Abs. 2 GG bedürfen Durchsuchungen von Wohnräumen einer vorherigen richterlichen Anordnung. Lediglich bei Gefahr im Verzug[16] dürfen andere, gesetztlich festgelegte Organe die Durchsuchung von Wohnräumen anordnen. Zu diesen gehören Unterkunftsbetreiber*innen allerdings nicht.

Eine Durchsuchung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist das „ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegt oder herausgeben will [..]; mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereiches, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann“[17]. Danach verbieten sich grundsätzlich beispielsweise Durchsuchungen von Schränken in Wohnräumen von Gemeinschaftsunterkünften durch Beschäftigte des Wohnheims – und zwar selbst dann, wenn etwa ein dringender Verdacht bestünde, dass sich darin Betäubungsmittel oder sonstige verbotene Substanzen befinden.

Bloßes Besichtigen einer Wohnung durch Träger*innen hoheitlicher Gewalt ist keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG. Das Betreten und Besichtigen bedarf daher zwar keiner richterlichen Anordnung, ist nach Art. 13 Abs. 7 GG allerdings nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen zulässig. Weitere Ausnahmen bestehen, allerdings nur, wenn sie durch ein entsprechendes spezielles Gesetz zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zugelassen sind, wie zum Beispiel zur Behebung der Raumnot[18], zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher.

Pauschale Regelungen in Hausordnungen von Gemeinschaftsunterkünften, die beispielsweise ein jederzeitiges Betretungsrecht von Wohnräumen durch die Heimleitung aus allgemeinen „Gründen der Sicherheit, des Brandschutzes und der Hygiene“ bestimmen, sind vor diesem Hintergrund nicht rechtskonform. Nach dem Grundgesetz muss in jedem Falle eine gesetzliche Grundlage für hoheitliche Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung bestehen und darüber hinaus selbst dann eine dringende Gefahr vorliegen. Nicht näher konkretisierte Sicherheitsgründe – etwa vermeintlich erforderliche Kontrollen vorhandener Elektrogeräte bzw. allgemeine Maßnahmen zur Brand- oder Seuchenprävention – können periodische Zimmerkontrollen ohne besonderen Anlass daher keinesfalls legitimieren.

Nach Polizei- und Ordnungsrecht sind für die Abwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die jeweiligen Ordnungsbehörden oder die Polizei zuständig[19]. Sie unterliegen in ihrem Handeln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch Hygienekontrollen von Wohnräumen in Gemeinschaftsunterkünften zwecks Infektionsschutzes sind grundsätzlich allein Träger*innen öffentlicher Gewalt im engeren Sinne zugewiesen. Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der Hygieneanforderungen und sind in diesem Zusammenhang berechtigt, zur Verhütung drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung Wohnräume auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete zu betreten und zu untersuchen[20]. Ferner ist das Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen auch außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nach dem Infektionsschutzgesetz legitimiert, wenn Tatsachen festgestellt oder anzunehmen sind, die zum Ausbruch einer übertragbaren Krankheit führen können[21]. In jedem Fall müssen jedoch nach medizinischer Erfahrung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Infektionsgefahr für andere Personen vorliegen, die unmittelbar mit den Hygienezuständen in dem betreffenden Wohnraum zusammenhängen. Allein der Sauberkeitsgrad eines Wohnraums oder die Anhäufung von Gegenständen kann z.B. die Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nicht begründen[22].

Ein Recht zu regelmäßigen Zimmerkontrollen ohne jeglichen Anlass steht Unterkunftsbetreibenden nicht zu und lässt sich auch nicht aus deren Verpflichtung zur Gefahrenabwehr aufgrund der ihnen obliegenden Verkehrssicherungs- bzw. Obhutspflicht ableiten. Diese Pflicht erlaubt lediglich Maßnahmen, die aus objektiver Sicht notwendig sind, um andere Personen vor konkret drohenden Schäden zu bewahren. Das Betreten von Wohnräumen ohne Einverständnis oder in Abwesenheit der Bewohner*innen unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten setzt also konkrete objektive Anhaltspunkte für einen drohenden erheblichen Schaden voraus. Außerdem ist im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung erforderlich: Das gefährdete Rechtsgut muss die betroffenen Grundrechtspositionen der Bewohner*innen überwiegen. Schließlich darf auch kein milderes, weniger einschneidendes Mittel vorhanden sein, um den Schaden abzuwenden. Nur unter diesen rechtlich sehr engen Voraussetzungen besteht im Ausnahmefall auch ein Betretungsrecht in Abwesenheit und ohne vorherige Ankündigung und Zustimmung der Bewohner*innen. Sofern eine Besichtigung oder Kontrolle des Wohnraums in Abwesenheit der Bewohner*innen ausnahmsweise zulässig ist, müssen allerdings die Betroffenen nachträglich darüber informiert werden, dass, von wem und aus welchen Gründen das Zimmer betreten wurde[23].

Grundsätzlich gilt also:

1) Das Betreten von Wohnräumen in Gemeinschaftsunterkünften zwecks bloßer Überprüfung des Aufenthalts der Bewohner*innen ist vor dem Hintergrund der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG in der Regel nicht gerechtfertigt[24].

2) Standardmäßige Zimmerkontrollen in Gemeinschaftsunterkünften in regelmäßigen Abständen ohne besonderen Anlass sind rechtlich nicht zulässig, unabhängig davon, ob sie in Anwesenheit der Bewohner*innen oder in deren Abwesenheit stattfinden und ob sie „freiwillig“ gestattet werden oder nicht.
Auch wenn formal keine Mietverhältnisse vorliegen und es aufgrund der Natur der gemeinschaftlichen Unterbringung gegebenenfalls erforderlich sein könnte, Wohnraumbesichtigungen in etwas weiterem Umfang durchzuführen als bei Mietwohnungen, können auch rechtliche Standards aus dem Mietrecht nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben. Im Bereich des Mietrechts würde allerdings niemand ernsthaft auf den Gedanken verfallen, Mieter*innen „freiwillige Wohnungsbegehungen jederzeit“[25] antragen zu wollen. Höchstrichterlich ist entschieden und geklärt, dass Vermieter*innen kein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht zusteht, den Zustand der Wohnung zu kontrollieren<[26]. Im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, in Wohnräumen in Ruhe gelassen zu werden, gibt es schlichtweg kein Betretungsrecht ohne rechtlich begründeten Anlass[27].
Ein Anspruch auf Besichtigung einer Mietwohnung seitens der Vermieter*innen besteht außer für Maßnahmen in Notfallsituationen nur dann, wenn besondere Umstände bzw. ein konkreter sachlicher Grund vorliegen, aufgrund derer eine Inaugenscheinnahme im Interesse der Bewirtschaftung des Objekts erforderlich ist. Selbst das setzt voraus, dass die Besichtigung vorher rechtzeitig angekündigt und der Besichtigungszweck konkret angeben wurde. Wenn mehrere Gründe für eine Besichtigung vorliegen, müssen die Besichtigungszwecke gebündelt werden[28]. Die Rechtsprechung im Mietrecht trägt im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 13 Abs. 1 GG auch dem Umstand Rechnung, dass Mieter*innen im Verhältnis zu ihren (privaten) Vermieter*innen strukturell unterlegen sind. Im Verhältnis der Bewohner*innen zu den Wohnheimbetreiber*innen besteht freilich noch ein deutlich größeres Machtgefälle als im Mietrecht, sodass die Praxis anlassloser Zimmerkontrollen in etlichen Gemeinschaftsunterkünften nicht nur einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt. Zumindest mittelbar kommt hier auch das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG zum Tragen.

In diesem Zusammenhang ist auch eine Wohnheimpraxis, nach der die dort Beschäftigten uneingeschränkt über Schlüssel für die Wohnräume verfügen und diese faktisch jederzeit und unreglementiert betreten können, oder die eine Pflicht der Bewohner*innen zur Abgabe der Schlüssel bei Verlassen der Unterkunft postuliert, rechtlich mehr als nur fragwürdig. Nach der Rechtsprechung im Mietrecht sind Vermieter*innen nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Mieter*innen einen Schlüssel zu behalten, nicht einmal bei Mietverträgen über Geschäftsräume[29], denn es ist ihre Hauptpflicht, den Mietgegenstand zum alleinigen Gebrauch zu überlassen. Entsprechendes muss grundsätzlich auch im Verhältnis zu Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften gelten, unabhängig davon, dass es in Unterkünften Geflüchteter keine (direkten) Vertragspflichten gegenüber den Nutzer*innen gibt. Die (privaten) Betreiber*innen sind aufgrund ihrer Vereinbarungen mit den in jedem Fall unmittelbar grundrechtsverpflichteten Landkreisen/kreisfreien Städten zu einer „Gebrauchsüberlassung“ der Räume an ihre Bewohner*innen verpflichtet. Jegliche (potentielle) Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – Z.B. allein aufgrund vorhandener Generalsschlüssel für die Wohnräume – bedürfen zumindest eines rechtfertigenden Grundes.

Besuchs- und Zutrittsregelungen

Durch Hausordnungen oder die Wohnheimpraxis bedingte Einschränkungen, in Gemeinschaftsunterkünften Besuch zu empfangen, berühren neben dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auch die Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG.), die Eigentumsgarantie (14 Abs. 1 S. 1 GG)<[30] und häufig auch den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) der Bewohner*innen, soweit es um nahe Verwandte geht[31]. Zugleich werden dadurch die Grundrechte der (potentiellen) Besucher*innen tangiert. Deshalb dürfen Besuche und auch Übernachtungen unter Verweis auf das Hausrecht der Unterkunftsverwaltung nicht schlechthin verboten werden; lediglich Besucher*innen, die grob die Ruhe und Ordnung in der Unterkunft stören oder andere Bewohner*innen erheblich belästigen, braucht die Heimverwaltung nicht zu dulden<[32]. Hausverbote sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und nur unter folgenden Gegebenheiten zulässig: bei konkreten objektiven Gefahren für Bewohner*innen bzw. die Beschäftigten der Einrichtung, bei sonstigen greifbaren Gefahren für Sicherheit und Ordnung oder bei objektiv bestehendem Verdacht auf bevorstehende Straftaten. Der Begriff des „Hausfriedens“ ist in diesem Zusammenhang eng auszulegen.

Es liegt zwar auf der Hand, dass hinsichtlich der Besuche in Gemeinschaftsunterkünften divergierende Interessen der verschiedenen Bewohner*innen vorliegen können und die Heimleitung in solchen Fällen einen angemessenen Ausgleich finden muss. Dessen ungeachtet dürften grundsätzliche und pauschale Einschränkungen der Besuchsrechte, um etwaigen Störungen von Mitbewohner*innen von vornherein vorzubeugen, unzulässig sein. Angesichts des gemeinschaftlichen Hausrechts der Bewohner*innen besteht ein genereller Regelungsbedarf seitens der Heimleitung grundsätzlich nur bei gegenläufigen Interessen und sofern sich die Betroffenen selbst im Rahmen des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme nicht einigen können. Dies schließt zwar nicht aus, dass gerade in sehr großen Unterkünften Besuchsregelungen mittels Hausordnungen getroffen werden müssen, um – nach objektiver Erfahrung – erwartbare gegensätzliche Interessen auszugleichen und ein möglichst konfliktfreies gemeinschaftliches Wohnen zu gewährleisten. Ein rein pragmatisches Interesse der Unterkunftsverwaltung an reibungslosen Abläufen oder organisatorische Erfordernisse können einschränkende Besuchsregelungen im Hinblick auf den hohen Stellenwert der betroffenen Grundrechte jedoch nicht legitimieren.

Sollten einschränkende Besuchsregelungen in einer Gemeinschaftsunterkunft erforderlich sein, unterliegen sie ihrerseits den allgemeinen inhaltlichen Grenzen von Grundrechtseingriffen. Die entsprechende Regelung muss zunächst geeignet sein, um ihren legitimen Zweck zu erreichen. Und sie muss tatsächlich auch notwendig sein. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn eine mildere, die betroffenen Grundrechte weniger einschränkende Regelung gleichermaßen zweckdienlich wäre. Schließlich muss die Regelung auch im engeren Sinne einer Zweck-Mittel-Relation verhältnismäßig sein, d.h. die daraus resultierende Grundrechtsbeschränkung muss für den/die Einzelne/n noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stehen[33]. Gemessen an diesen Maßstäben ist etwa eine Hausordnung, die den Aufenthalt von Besucher*innen in den Wohnräumen generell untersagt, offensichtlich rechtswidrig. Auch Restriktionen, die etwa Besuche generell lediglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr oder durch minderjährige Besucher*innen nur in Begleitung Erwachsener zulassen, sind unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig.

Auch für die in Hausordnungen geregelten Modalitäten des Besuchsrechts in Gemeinschaftsunterkünften gelten die genannten rechtlichen Voraussetzungen und Schranken. Sofern die konkreten Gegebenheiten in der Unterkunft überhaupt Zutrittskontrollen erfordern[34], um die Schutz- und Obhutspflichten der Heimbetreibenden zu erfüllen, sind diese auf ein inhaltliches Minimum zu begrenzen. Dies folgt bereits daraus, dass das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG der Wohnung – als Raum der persönlichen Entfaltung definiert – auch in Bezug auf die Kommunikation mit anderen Menschen Schutz bietet, „deren Präsenz das eigene Leben sinnvoll und im Sinne einer emotionalen Beheimatung „wohnlich“ macht“[35]. Umso mehr gilt dies für für Menschen, die aus ihrer Heimat in ein zunächst völlig fremdes Land geflüchtet und meist ohne Familienangehörige oder Freund*innen sind. Darüber hinaus entfalten Zutrittskontrollen als solche schon im Vorfeld nicht nur auf Bewohner*innen, sondern auch deren (potentielle) Besucher*innen eine abschreckende Wirkung, vor allem auch mit Blick auf weitere Grundrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies ist nicht nur integrationsschädlich, vielmehr hat eine solche Rechtsbeeinträchtigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein besonderes Gewicht[36]. Vor diesem Hintergrund stellen beispielsweise die Erfassung von Personalien der Besucher*innen und Besuchten oder gar der Abgleich von Identitätsdokumenten als Zutrittsvoraussetzung zu Gemeinschaftsunterkünften Grundrechtsverstöße dar.

Wenn besuchsbeschränkende Zutrittsregelungen in Gemeinschaftsunterkünften überhaupt legitimen Zwecken dienen sollen, sind sie häufig nicht geeignet und oft auch unverhältnismäßig. Rechtlich anerkannte Zwecke wären – wie bereits genannt – Besuchsbeschränkungen aus konkretem Anlass zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz der Bewohner*innen[37]. Nicht rechtskonform sind dagegen z.B. Ausweiskontrollen, um Personen mit unerlaubtem Aufenthalt oder ohne Verlassenserlaubnis („Urlaubsschein“) nach dem AufenthG festzustellen. Selbst bei Vorliegen eines konkreten Straftatverdachts gibt es keine Rechtsgrundlage für Identitätserfassungen oder Taschenkontrollen durch Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften. Nach der Strafprozessordnung bzw. den Landespolizeigesetzen sind Maßnahmen zur Feststellung der Identität bzw. Durchsuchungen grundsätzlich – und nur sofern weitere gesetzliche Voraussetzungen dafür vorliegen – der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft vorbehalten[38]. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Ausweisdokumenten und zum Lichtbildabgleich besteht nach § 47 a AufenthG bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 PAuswG[39] nur auf Verlangen und nur gegenüber einer Behörde, die zur Feststellung der Identität berechtigt ist. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedarf es z.B. keiner Erfassung von Personalien der Besucher*innen, um Bewohner*innen einer Unterkunft vor „unbefugtem Eindringen“ zu schützen, selbst bei konkreten Anhaltspunkten nicht, bei denen Schutzmaßnahmen erforderlich sein können. Auch dann sind i.d.R. mildere Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeben wie die Information der Bewohner*innen über ihren Besuch, den sie persönlich im Eingangsbereich der Einrichtung abholen können [FN auflösen][40]. Ebenso wenig ist es rechtmäßig, die Daten der Besucher*innen unter Hinweis darauf zu erheben, dass im Brandfall bekannt sein müsse, wie viele Personen sich im jeweiligen Objekt aufhalten.[41]

Videoüberwachung

Vergleichbare Maßstäbe gelten hinsichtlich der Videoüberwachung von Gemeinschaftsunterkünften. Hier ist zwar zwischen reiner Beobachtung und Aufzeichnung zu differenzieren, in beiden Fällen wird allerdings in die Grundrechte der Betroffenen – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und den Schutz der Privatsphäre – eingegriffen. Bei der Videobeobachtung resultiert die Eingriffsqualität auch aus dem dadurch hervorgerufenen erheblichen Überwachungs- und Anpassungsdruck und den damit verbundenen Einschüchterungseffekten, die eine freie Ausübung von Grundrechten beeinträchtigen (können)[42].

Die Bedingungen, unter denen eine in jedem Fall kenntlich zu machende Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen sowohl durch öffentliche Stellen als auch durch Private zulässig sind, werden relativ unpräzise und weitreichend in § 6b BDSG[43] geregelt. Voraussetzung ist, dass die Überwachung zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder – in Bezug auf Private – zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich (und geeignet) ist. Sinn und Zweck der berechtigten Interessen müssen vor der Inbetriebnahme der Einrichtung konkret festgelegt werden. Auch dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dies erfordert eine an den Grundrechten der Betroffenen orientierte Interessenabwägung. Je stärker das Maß der Beeinträchtigung durch die jeweilige Überwachungsmaßnahme ist – insbesondere bei lückenloser Beobachtung, der sich die hiervon Betroffenen nicht entziehen können –, desto schutzwürdiger sind die Interessen der betroffenen Personen[44]. Bei Gemeinschaftsunterkünften sind allerdings nur die allgemein zugänglichen Bereiche vor dem Eingang öffentlich im Sinne der Vorschrift, nicht jedoch die Innenbereiche wie Treppen, Fahrstühle usw., zu denen nur Bewohner*innen, deren Besucher*innen und die in der Unterkunft Beschäftigten ein Zugangsrecht haben[45]. Abgesehen davon wäre eine Videoüberwachung von Wohn- und Aufenthaltsräumen in Gemeinschaftsunterkünften rechtlich schon deshalb unzulässig, weil sie den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen würde. Soweit eine Speicherung von Videoaufnahmen überhaupt erlaubt ist, sind die Daten gemäß § 6b BDSG spätestens nach Zweckerreichung unverzüglich zu löschen.

Melde„pflichten“ und Anwesenheitskontrollen

Regelungen in Hausordnungen und/oder die Alltagspraxis in Gemeinschaftsunterkünften beschränken nicht selten in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auch die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Bewohner*innen. Dies betrifft etwa allabendliche Anwesenheitskontrollen oder eine Verpflichtung zur Abmeldung bei jedwedem Verlassen des Heims bzw. bei Abwesenheit unter Vorlage der ausländerbehördlichen Verlassenserlaubnis oder die Auflage, sich einmal wöchentlich bei den Sozialarbeiter*innen während der offenen Sprechstunden zu melden. Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften unterliegen grundsätzlich weder einer gesetzlichen Pflicht, etwa nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz[46], sich permanent bzw. zu (fremd-)bestimmten Zeiten oder über einen festgelegten Zeitraum in der Unterkunft aufzuhalten, noch einer Verpflichtung, dort (regelmäßig) zu übernachten. Solche Regelungen entbehren jeglicher gesetzlichen Grundlage bzw. rechtlich legitimierter Zweckbindung. Die allgemeine Handlungsfreiheit und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG umfassen insbesondere auch die Freiheit, etwas nicht tun zu müssen. Mitunter werden Verstöße gegen diese vermeintlichen Verpflichtungen der Bewohner*innen seitens der Unterkunftsleitung zudem noch mit einer polizeilichen Abmeldung oder namentlichen Meldung bei der Ausländerbehörde oder dem Sozialamt sanktioniert. Für derartige Datenübermittlung zu Personen, die der Unterkunft zugewiesen sind, fehlt es im Falle kurz- oder längerfristiger Abwesenheit ebenfalls an einer Rechtsgrundlage[47].

Von weitaus einschneidenderer Bedeutung für die Betroffenen sind die vorgenannten Grundrechtsverstöße der Unterkunftsleitungen aber wegen ihrer gravierenden Konsequenzen. Eine polizeiliche „Abmeldung nach unbekannt“ stellt nach Ablauf der Ausreisefrist einen Grund für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar und begründet damit die Anordnung von Abschiebungshaft. Bei „Flüchtigen“, d.h. Personen mit unbekanntem Aufenthalt, verlängert sich die Frist für die zulässige Überstellung in den nach der Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 2. Alt.
Dublin-III-VO von sechs auf 18 Monate, was in der Regel erhebliche tatsächliche und rechtliche Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.

Gelegentlich werden in Gemeinschaftsunterkünften Bewohner*innen schon nach kurzzeitiger Abwesenheit ohne vorherige Abmeldung bei der Unterkunftsleitung auch gegenüber Postzusteller*innen als nicht mehr dort wohnhaft angegeben mit der Folge, dass wichtige behördliche Schriftstücke als unzustellbar zurückgesandt werden. Dies ist insbesondere für Geflüchtete im laufenden Asylverfahren im Hinblick auf § 10 Abs. 2 AsylG in jeder Hinsicht verhängnisvoll, müssen sie doch Zustellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Ausländerbehörden und Gerichte unter der letzten von ihnen bekannten Anschrift in der Gemeinschaftsunterkunft in jedem Falle gegen sich gelten lassen. Das bedeutet, Mitwirkungsaufforderungen, Bescheide und gerichtliche Entscheidungen gelten rechtlich als zugestellt, selbst wenn die Betroffenen beispielsweise einen Ablehnungsbescheid über ihren Asylantrag tatsächlich nie erhalten haben. Damit verstreichen die ohnehin kurzen Fristen für Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder kurzfristig anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung im Asylverfahren ohne Kenntnis der davon Betroffenen. Geflüchtete werden dadurch aus rein formalen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig und gerichtlicher Rechtsschutz faktisch verunmöglicht. Die Folgen dieser Praxis in Unterkünften, die solche Situationen überhaupt haben entstehen lassen, sind meist nicht mehr zu beseitigende Rechtsnachteile für die Betroffenen. Eine solche Verfahrensweise in Unterkünften entscheidet damit unter Umständen maßgeblich über das weitere aufenthaltsrechtliche Schicksal der Bewohner*innen – sie ist schon aus diesem Grund schlechthin unvertretbar[48].
Brief- und Postgeheimnis und Umgang mit Post

Das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit des Brief- und Postgeheimnisses. Damit ist nicht nur die unberechtigte Kenntnisnahme des Inhalts von Briefen geschützt. Der Grundrechtsschutz erfasst auch sämtliche äußeren Umstände, die die Vertraulichkeit der Kommunikation gefährden könnten, demzufolge auch Absender*in, Empfänger*in sowie Zeitpunkt und Häufigkeit der Kommunikation[49]. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage. In Bezug auf das Briefgeheimnis geflüchteter Menschen besteht ein dieses Grundrecht beschränkende Gesetz nur für (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen[50], denen nach § 10 Abs. 4 AsylG die Postzustellung übertragen ist, verbunden mit der Maßgabe, dass Postausgabe- und Postverteilungszeiten für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen sind. Für Träger*innen von Gemeinschaftsunterkünften gibt es keine solche rechtliche Grundlage[51]. Daher ist in diesen Unterkünften im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 GG allein schon eine Kenntnisnahme seitens der dort Beschäftigten von der Post für die Bewohner*innen streng genommen unzulässig und müsste durch organisatorische Vorkehrungen (z.B. eigene, nur für die jeweiligen Adressat*innen zugängliche Briefkästen oder Postfächer) ausgeschlossen werden[52].

Darüber hinaus beschränkt eine zentrale Postausgabe in Gemeinschaftsunterkünften zu festen Abholzeiten auch in anderer Weise unzulässig die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Angesichts der kurzen Rechtsmittelfristen im Asylverfahren von bestenfalls zwei Wochen, in denen behördliche Schreiben innerhalb kürzester Zeit nach Zugang meist erst noch übersetzt und ggf. mit beauftragten oder gar erst noch zu beauftragenden Rechtsanwält*innen besprochen werden müssen, bedeuten feste Postabholzeiten de facto eine permanente tägliche Anwesenheitspflicht der Betroffenen zu den jeweiligen Zeiten in der Unterkunft.

Nicht selten kollidieren diese Zeiten außerdem mit denen von Deutschkursen oder Arbeitszeiten und wirken damit integrationshindernd. Die in manchen Unterkünften offerierte Alternative, dass bei Verhinderung der persönlichen Entgegennahme die Briefe an Dritte ausgehändigt werden können – allerdings nur mit Vollmacht und bei Vorlage des originalen Ausweisdokuments des/der Adressat/in – steht im Widerspruch zu den ausweisrechtlichen und Mitwirkungspflichten nach dem Aufenthaltsgesetz[53]. Erfolgt die Postausgabe im Zusammenhang mit Anwesenheitskontrollen und mit der Begründung, dies sei aus wohlverstandener Fürsorge geboten, damit die Betroffenen rechtzeitig wichtige Post erhalten, greift dies, wie oben bereits dargelegt, noch massiver in die Grundrechte der Bewohner*innen ein. Auch das Argument, bei zentraler Postausgabe zu festen Zeiten könne die Post bei Abholung dann gleich mit den Sozialarbeiter*innen besprochen werden, kann angesichts des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht durchgreifen. Es unterliegt der freien selbstbestimmten Entscheidung der Betroffenen, wem gegenüber der Inhalt von Briefen offenbart und mit wem dieser erörtert werden soll oder eben auch nicht.

Weitere nicht zulässige Beschränkungen von Grundrechten

Aufgrund des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, müssen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete jeweils individuell abschließbare Schränke in Mehrbettzimmern vorhanden sein. Dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit kann in Unterkünften, die jahrelang den Lebensmittelpunkt ihrer Bewohner*innen darstellen, selbstverständlich außerdem nur dann Genüge getan werden, wenn eine individuelle Einrichtung, d.h. Möblierung[54] und ohne nennenswerte Restriktionen auch eigene Elektrogeräte[55] erlaubt werden.

Unter diesem Gesichtspunkt versteht sich von selbst, dass auch ein absolutes Alkohol- und Rauchverbot in Gemeinschaftsunterkünften für geflüchtete Menschen gegen die Grundrechte verstößt. Nach § 4 Abs. 1 BbgNiRSchG[56] besteht in Zimmern von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, die den Bewohner*innen zur privaten Nutzung überlassen werden, und in besonders ausgewiesenen Gemeinschaftsräumen kein Rauchverbot – ebenso wenig wie in Hafträumen von Justizvollzugsanstalten. Daher kann für Gemeinschaftsunterkünfte nichts anderes gelten. Im Übrigen ist es Sache der Heimleitung, Wohnräume so zu belegen, dass Nichtrauchende nicht beeinträchtigt werden.

Nach dem Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG haben die Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften Anspruch auf den genehmigungsfreien Bezug von Zeitungen und Zeitschriften und auf Internetzugang, um sich u.a. umfassend informieren und auch ausländische Quellen recherchieren zu können, die für Asylverfahren relevant sind. Mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Internetzugang von enormer Bedeutung, weil dadurch Kontakte zu Familienangehörigen und Freund*innen im Heimatland gepflegt werden können.

Hausordnungen und Beschwerdemöglichkeiten der Bewohner*innen

Manche Hausordnungen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete lassen sich mit einem Grundrechtsverständnis assoziieren, das bis in die 1970er Jahre mit dem sogenannten besonderen Gewaltverhältnis bei Strafgefangenen vertreten wurde. Diese Rechtsauffassung hielt eine gesetzliche Grundlage zur Legitimation von Grundrechtseingriffen der Gefangenen nicht für notwendig und ist mittlerweile auch in Bezug auf rechtskräftig verurteilte Menschen im Strafvollzug zu Recht überwunden. Davon unbeeindruckt scheint die ihr zugrunde liegende Geisteshaltung in einigen Hausordnungen von Gemeinschaftsunterkünften allerdings fortzuexistieren[57].

Vielfach enthalten Hausordnungen Regeln fast ausschließlich zulasten der Bewohner*innen: pauschale Restriktionen und Verpflichtungen, für die es oftmals weder einen hinreichenden sachlichen Grund noch eine grundrechtliche oder sonstige gesetzliche Legitimation gibt. Rechte der Bewohner*innen, insbesondere Abwehr- und Schutzrechte gegenüber den Betreiber*innen oder Sicherheitskräften, die diese auch direkt adressieren, werden üblicherweise nicht benannt[58].

Sicherlich ist es eine Herausforderung, das möglichst harmonische Zusammenleben sehr heterogener und aus unterschiedlichen Kulturkreisen stammender Menschen unter „Zwangsbedingungen“ zu regeln und unterschiedliche, ggf. divergierende Interessen in Ausgleich zu bringen. Dessen ungeachtet ist schon diese äußerst einseitige Ausrichtung zahlreicher Hausordnungen in Gemeinschaftsunterkünften Geflüchteter inakzeptabel. Zudem fehlt es häufig genug an Transparenz: Hausordnungen in den Sprachen aller Bewohner*innen sind in den Gemeinschaftsunterkünften die Ausnahme, nicht die Regel.

Aufgrund des strukturellen Abhängigkeitsverhältnisses der Bewohner*innen gegenüber den Leitungen und Beschäftigten der Einrichtungen und im Hinblick auf die staatliche Schutz- und Fürsorgepflicht bedarf es zum einen grundsätzlicher und eindeutiger Vorgaben seitens der zuständigen Behörden, unmissverständlich die Gewährleistung der Grundrechte der Bewohner*innen in den Mittelpunkt jeglicher Hausordnungen und -regeln zu stellen.

Zum anderen erscheint es unabdingbar[59], ein effektives, systematisches und vor allem anonymes[60] Beschwerde- und Kontrollsystem im Sinne eines notwendigen Qualitätsmanagements[61] zu etablieren. So kann sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Bewohner*innen in den Gemeinschaftsunterkünften Geflüchteter nicht ins Leere laufen. Ein solches System beinhaltet auch eine Anzeige- und Informationspflicht der Unterkunftsbetreibenden gegenüber den zuständigen Behörden hinsichtlich möglicherweise erteilter Besuchs- bzw. Hausverbote. Solche Verbote müssen behördlicherseits systematisch überprüft werden, gerade in den Fällen, in denen sie sich gegen – aus Sicht der Betreiber*innen missliebige – Unterstützer*innen geflüchteter Menschen richten. Denn diese Außenkontakte sind in der Regel die erste Anlaufstelle für Beschwerden gegen Unterkunftsbetreibende.

Es existieren demnach ausreichende Handlungsmöglichkeiten, um Grundrechtsverletzungen entgegenzuwirken und Grundrechte der Bewohner*innen in Gemeinschaftsunterkünften effektiv zu gewährleisten – Voraussetzung ist der (politische) Wille, diese geflüchteten Menschen auch in ihrer „Wohnung“ zuzugestehen.

Fußnoten

  1. Hollmann, Ekkehard, Asylmagazin 2-3/2003, S. 6.
  2. So auch die einschlägigen Satzungen über die Nutzungen der Gemeinschaftsunterkünfte.
  3. Vgl. etwa Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern in Sammelunterkünften“ vom 29.10.2015, https://www.bundestag.de/blob/411948/62bbe588b359ecd5f2f251290e72e814/wd-3-265-15-pdf-data.pdf (diese und alle weiteren Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 25.3.2018), § 11 Abs. 1 S. 1 LAufnG Bbg.
  4. So z.B. LG Berlin, Beschluss vom 8.2.1996 – 83 T 490/95 -, Rz. 34, juris in Bezug auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, das in diesem Fall auch gegenüber einem als Träger öffentlicher Gewalt handelnden, gerichtlich bestellten Betreuer gilt.
  5. Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, GG Art. 13 Rn. 4-8, beck-online unter Hinweis auf BVerfGE 32, 69 ff.; BVerwGE 121, 348; BGHZ 31, 289; Ausnahmen gelten nur bzgl. des Besuchsraums einer Haftanstalt (BGHSt 44, 140 f.; 53, 300), der Hafträume einer Justizvollzugsanstalt (BVerfG [K], NJW 1996, 2643) u.ä.
  6. Papier in Maunz/Düring, Grundgesetz-Kommentar 2017, Rn. 10, 12, 16 zu Art. 13 GG.
  7. Ständige Rechtsprechung, etwa BVerfGE 89, 1, 23.
  8. Höfling, Wolfram, „Hausrecht in Heimen“, Rechtsgutachten im Auftrag des BMFSFJ 2004, S. 35 m.w.N., https://www.bmfsfj.de/blob/79122/18092d8239fd2eb9e7427fbea63f13dc/hausrecht-in-heimen-data.pdf.
  9. Z.B. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/13765 v. 22.5.2014, Antwort auf die schriftliche Anfrage, in der von (bisher nicht bekannten) Fällen von Missbrauch des Hausrechts durch Betreiber*innen die Rede ist; ferner: Brandenburgische Landesregierung, Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 6.2.2015, Drs. 6/818, S. 8, https://kleineanfragen.de/brandenburg/6/818-wachschutz-in-fluechtlingsunterkuenften, wonach die Ausübung des Hausrechts bei der Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften generell dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt oder dem von der Kommune beauftragten Betreiber der Einrichtung obläge.
  10. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 123 Rn. 2, 21, 35.
  11. Höfling, Wolfram, Fn. 8, S. 41 m.w.N.
  12. Vgl. § 34 StGB; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 123 Rn. 59.
  13. So etwa Abgeordnetenhaus Berlin, Fn. 9.
  14. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 123 Rn. 14-15.
  15. Vgl. hierzu im Detail Bericht des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vom Dezember 2017, S. 49, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Menschenrechtsbericht_2017/Menschenrechtsbericht_2017.pdf und Fn. 56.
  16. „Gefahr im Verzug“ nach Art. 13 GG ist entsprechend dem Strafprozessrecht zu verstehen, vgl. z.B. § 105 Abs. 1 StPO, wonach Wohnungsdurchsuchungen ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgen dürfen. Im weiteren allgemeinsprachlichen Sinne wird darunter eine Situation verstanden, in der sofortiges Handeln erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen Schaden abzuwenden.
  17. BVerwGE 47, 31, 36.
  18. Raumnot bedeutet eine allgemeine Wohnraumnot, etwa auch im Katastrophenfall; vgl. Maunz/Dürig/Papier GG Art. 13 Rn. 134.
  19. Vgl. §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 BbgOBG, §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 BbgPolG.
  20. §§ 3 Abs. 2 S. 1, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BbgGDG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG.
  21. § 16 Abs. 1 und 2 IfSG.
  22. VG Stuttgart, B. v. 19.8.2003 – 4 K 2818/03 – juris Rn. 3; VG München, Beschluss v. 06.05.2013 – 18 E 13.1883, http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-51806?hl=true.
  23. So bestimmt beispielsweise selbst § 101 Abs. 4 StPO für bestimmte strafprozessuale Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, z.B. verdeckte Ermittlungen wie Onlinedurchsuchung, Postbeschlagnahme, akustische Wohnraumüberwachung u.a., die nur bei Verdacht auf eine schwerwiegende „Katalogstraftat“ zulässig sind, die Pflicht zur nachträglichen Benachrichtigung der Betroffenen.
  24. VG Saarlouis Beschl. v. 27.1.2017 – 3 L 18/17, BeckRS 2017, 105208.
  25. So z.B. Berliner Abgeordnetenhaus im Hinblick auf Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete, vgl. Fn. 9.
  26. BGH, Urteil vom 4.6.2014, – VIII ZR 289/13 -, Rn. 19, juris.
  27. Luttermann, Claus, MDR 2017, S. 913f., 915, der auch von einer im Verhältnis zum Mieter insgesamt schwachen Rechtsposition des Eigentümers als Vermieter ausgeht: „Niemand zwingt den Eigentümer zu vermieten. […] Wenn er vermietet, tut er das aus seinem freien Willen in Ausübung seiner Privatautonomie. Dann zieht er daraus auch den Nutzen […] in Gestalt der regelmäßigen Mietzahlungen.“ Nichts anderes gilt letztlich in Bezug auf private Betreiber von Unterkünften für Geflüchtete.
  28. AG Hamburg, Urteil vom 23.2.2006, – 49 C 513/05 – , juris.
  29. Pfeilschifter, Jürgen, Anmerkung zum Beschluss des OLG Celle vom 5.10.2016 – 13 U 182/06-, juris PR-MietR 15/2007.
  30. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. 5.1993 – 1 BvR 208/93 -, wonach das Besitzrecht von Mieter*innen trotz der nur eingeschränkten Verfügungsbefugnis als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG anzusehen ist. Die rechtlichen Erwägungen sind ohne weiteres auf Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften mit wirksamem öffentlich–rechtlichen Nutzungsverhältnis übertragbar, insbesondere: „Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen.“
  31. Der Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG erstreckt sich auf generationenübergreifende Großfamilien, BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 -.
  32. OLG Köln, Urteil vom 9. 11. 1965 – Ss 330/65 – , NJW 1966, 265, in Bezug auf eine Obdachlosenunterkunft.
  33. BVerfG, Beschluss vom 9.3.1994 – 2 BvL 43/92 -, juris, Rn.156.
  34. In gemeinschaftlichen Wohneinrichtungen für Senioren*innen wären Zutrittskontrollen heutzutage undenkbar, Heinzelmann, Martin, „Das Altenheim – immer noch eine „Totale Institution“?“, Göttingen 2004, S. 120.
  35. Höfling, Wolfram, Fn. 8, S. 36.
  36. So zum Demonstrationsgrundrecht BVerfG, Beschluss vom 11.11.2009 – 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 25.
  37. Z. B. bei konkretem Verdacht auf bevorstehende Straftaten zulasten der Bewohner*innen, wenn es solche Vorfälle bereits vermehrt gab und Wiederholungen drohen.
  38. Wachschutzkräfte der Einrichtungen handeln nicht als Hoheitsträger. Sie haben nur das Recht zur Nothilfe und sogenannte Jedermannsrechte nach § 127 StPO, nach denen eine vorläufige Festnahme ohne richterliche Anordnung möglich ist, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtverdacht besteht oder eine sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich ist. Letztere obliegt dann aber der Polizei.
  39. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  40. So könnten etwa Bewohner*innen über Besuch informiert werden und ihre Besucher*innen persönlich im Eingangsbereich der Gemeinschaftsunterkunft abholen.
  41. Hier stehen schon Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme infrage. Außerdem wäre mit demselben Argument auch die ohne jeden Zweifel unzulässige, lückenlose Erfassung der Anwesenheit der Bewohner*innen in Gemeinschaftsunterkünften jeglicher Art, auch in Hotels, zu legitimieren.
  42. LAG Hamm, Urteil vom 14.4.2011 – 15 Sa 125/11 -, BeckRS 2011, 75225.
  43. Für öffentliche Stellen der Länder gelten die entsprechenden Länderdatenschutzgesetze, etwa in § 33c BbgDSG.
  44. Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, BDSG § 6b Rn. 94f.
  45. Wie zuvor Rn. 49 hinsichtlich Wohngebäuden unter Verweis darauf, dass bei großen Wohnanlagen, wenn ausnahmsweise keinerlei Zugangsbeschränkungen bestehen, etwas anderes gelten kann. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich, dass diese Ausnahme bei Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete regelmäßig nicht vorliegt.
  46. Wohnsitzauflagen nach § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG bzw. § 61 Abs. 1d S. 1 AufenthG beinhalten lediglich die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Unterkunft den „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu nehmen, nicht aber sich ständig dort aufzuhalten.
  47. Bei privaten Unterkunftsbetreibenden handelt es sich schon nicht um „öffentliche Stellen“ im Sinne der §§ 8 Abs. 3 AufenthG, 2 BDSG, und auch im Übrigen liegen insoweit die gesetzlichen Datenübermittlungszwecke nicht vor, vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 AsylG. Auch § 5 Abs. 2 LAufnGDV Brandenburg ist keine Legitimationsgrundlage für namentliche Abwesenheitsmeldungen oder gar polizeiliche Abmeldungen. Nach dieser Vorschrift sollen zwar Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften zur erneuten Belegung frei gemeldet werden, wenn ein Platz von einer/m Bewohner/in entweder 30 Tage überhaupt nicht oder innerhalb dieses Zeitraums an insgesamt weniger als zehn Tagen in Anspruch genommen wurde oder jemand offensichtlich die Unterkunft gänzlich verlassen hat. Diese Regelung dient aber allein der Optimierung der Unterbringung in den Gemeinschaftsunterkünften und sieht keine explizite namentliche Nennung der betroffenen Bewohner*innen vor, sondern lediglich eine Freimeldung der Unterbringungsplätze. Da die Sozialbehörden die Kosten für die Plätze in den Unterkünften ohnehin pauschal an die Träger der Unterkünfte zahlen, wäre eine namentliche Meldung der abwesenden Bewohner*innen auch in dieser Hinsicht zu deren Aufgabenerfüllung nicht erforderlich.
  48. Dass es auch anders geht, zeigen Berichte Geflüchteter, die bei – der Heimleitung gegenüber nicht „meldepflichtiger“ – Abwesenheit in der Unterkunft anrufen und telefonisch Auskunft darüber erhalten können, ob für sie wichtige Briefe angekommen sind, oder dies über Bekannte in der Unterkunft in Erfahrung bringen können.
  49. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Rn. 10 zu Art. 10.
  50. §§ 10 Abs. 4 i.V.m. §§ 47, 48 AsylG. Erstaunlicherweise wird in § 89 Abs. 1 AsylG, in dem die durch das Gesetz eingeschränkten Grundrechte genannt werden, das Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht erwähnt, obschon auch Behördenpost dem Schutzbereich unterfällt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03- NStZ 2004, 225.
  51. Die Erwägungen des BVerwG, Beschluss vom 15.3.1984 – 7 B 167/82 -, NJW 1984, 2112, zu betriebsbedingten Maßnahmen wie der Zustellung an Ersatzempfänger, denen das Postgeheimnis nicht entgegensteht, gelten bei zentraler Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften nicht, da hier keinerlei Möglichkeit besteht, die Auslieferung von Sendungen an die ggf. als Ersatzempfängerin unerwünschte Leitung zu verhindern.
  52. Der Einwand, solche Vorkehrungen seien in Gemeinschaftsunterkünften, in denen eine große Zahl Geflüchteter lebt, nicht zu organisieren, kann im Hinblick auf die Bedeutung der Grundrechte der Bewohner*innen und die dargelegte Relevanz des rechtzeitigen und zuverlässigen Zugangs behördlicher Post für die Betroffenen nicht durchgreifen. Im Ergebnis streitet er dafür, Geflüchtete statt in „Massenunterkünften“ in überschaubareren Wohneinrichtungen unterzubringen, die effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten können.
  53. Siehe §§ 47a, 48 AufenthG, wonach u.a. die Verpflichtung besteht, das Ausweisdokument (jederzeit) auf Verlangen der zur Identitätsfeststellung berechtigten (Polizei- u.a.) Behörde vorzulegen und einen Lichtbildabgleich zu dulden.
  54. Das Interesse der Betreibenden der Unterkünfte daran, dass in den Wohnräumen die Möbel, die ohnehin für die Unterkunft vorgehalten werden müssen, genutzt werden, ist im Verhältnis zu den Grundrechten der Bewohner*innen ersichtlich sekundär.
  55. Eventuellen Sicherheitsbedenken kann im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dadurch Rechnung getragen werden, dass die Hausordnung nur elektrische Geräte mit gängigen Prüfzeichen zulässt.
  56. Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz
  57. Zahlreiche Beispiele für derartige Regelungen in Hausordnungen sind zuvor bereits angeführt worden. Mitunter werden sogar unmittelbare Sanktionen gegen Bewohner*innen verhängt, z.B. die Nutzung der Gemeinschaftsküche verboten, wenn diese nach Auffassung der Heimleitung nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde.
  58. So auch Bericht des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom Dezember 2017, Fn. 15, S. 55.
  59. Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Fn. 9: Ein Regelungsbedarf bzgl. Zimmerkontrollen durch das Heimpersonal „kann nicht erkannt werden, da konkrete Fälle von Missbrauch des Hausrechts und damit eine Verletzung der Privatsphäre durch Bewohner*innen bisher nicht vorgetragen wurden“. Dass mangels Kontroll- bzw. Beschwerdemechanismen bei der zuständigen Senatsverwaltung keine entsprechenden Anzeigen eingegangen sind, nimmt nicht wunder, die behördliche Arglosigkeit in Anbetracht dieser Umstände allerdings schon.
  60. Tatsächlich haben Bewohner*innen bei namentlichen Beschwerden im schlimmsten Falle unliebsame Konsequenzen zu gewärtigen: reale Benachteiligung bei der Zimmereinteilung oder bei Zuweisungen für gemeinnützige zusätzliche Arbeit bzw. Entzug der Unterstützung durch die Sozialarbeiter*innen, auf die die Betroffenen aber vielfach angewiesen sind, etwa um Zugang zur Gesundheitsversorgung gerade in Notfällen, zu Informationen und rechtlicher Hilfe zu erlangen.
  61. Bericht des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom Dezember 2017, Fn. 15, S. 60, wonach es vor allem eines niedrigschwelligen Zugangs zu Beschwerdemechanismen bedarf.